Ihre Basisbeiträge zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gelten steuerlich als Sonderausgabe. Als steuerlich abzugsfähige Basisbeiträge gelten Ihre Aufwendungen ohne die Versicherungsprämien für etwaigen Zusatzschutz wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer. Was viele nicht wissen: Mit den Beiträgen für ihre Kinder können die Eltern zusätzlich Steuern sparen.
Steuerentlastung durch den Beitrag der Kinder
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der KV- und PV-Beiträge neu geregelt. Danach können Sie seit dem Kalenderjahr 2010 auch die Versicherungsbeiträge geltend machen, die Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für Ihre Kinder übernehmen. Vorausgesetzt, für die Kinder haben Sie auch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
So ist es richtig Konkret:
Hat Ihr Kind einen eigenen Versicherungsvertrag, können Sie als Eltern die Beiträge als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung abziehen. Dazu sollten Sie die Beiträge für Ihren Nachwuchs an die Versicherung zahlen. Das gleiche gilt, wenn das Kind zunächst die Prämie selbst zahlt, Sie aber Ihrem Kind den Beitrag im Rahmen von Unterhaltszahlungen wieder erstatten.
Umstritten ist dagegen noch, ob die Eltern die Kassenbeiträge des Kindes auch absetzen können, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erbringen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine geht davon aus, dass selbst derartige Sachleistungen für den Abzug bei den Eltern ausreichen.
Eltern von Studenten und Azubis profitieren
Als Eltern können Sie seit 2010 die KV-Beiträge Ihrer studierenden Kinder absetzen. Absolviert Ihr Kind eine Lehre, können Sie die vom Azubilohn abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Natürlich dürfen die Beiträge nur einmal, von Ihnen oder dem Nachwuchs, angesetzt werden. In der Regel sollte der Sonderausgabenabzug bei Ihnen deutlich günstiger sein, da Ihr Kind vielleicht gar keine oder nur geringe Steuern zahlt.
Noch mehr sparen
Ein anderer Trick bringt Ihnen eine weitere Steuererstattung. Oft überschreiten die KV- und PV-Beiträge bereits die maximal absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Ihre übrigen Versicherungen (etwa Lebens-, Renten-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) verpuffen steuerlich ungenutzt. Das Einkommensteuergesetz bietet Ihnen hier ein legales Schlupfloch. Danach sind Prämienvorauszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags über die steuerlichen Höchstbeträge hinaus absetzbar.
Ihr Vorteil bei einer Vorauszahlung:
Im Jahr der Zahlung haben Sie einen erhöhten Sonderausgabenabzug. Im Folgejahr können Sie die Beiträge für Ihre übrigen Versicherungspolicen bis zum Höchstbetrag geltend machen, da dann keine KV-Beiträge anfallen. Die hätten sich sonst bei gleichzeitigen KV-Beitragszahlungen gar nicht mehr ausgewirkt. Unsere Spartipps verdeutlichen das noch einmal.
Völlig legal: So sparen Sie mit Ihren KV- und PV-Beitragszahlungen
Variante I: Ihr Sohn oder Ihre Tochter studieren
Studenten müssen einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abschließen. Das Kind ist dann der Versicherungsnehmer. Übernehmen Sie als Eltern den Versicherungsbeitrag und bezahlen Sie die monatliche Prämie von Ihrem Bankkonto. Sofern Ihr Nachwuchs den Beitrag selbst zahlt, überweisen Sie die Prämie auf das Konto Ihres Kindes zurück. So können Sie Ihre Zahlungen jederzeit nachweisen. Sie können die Beiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
Variante II: Ihr Kind absolviert eine Ausbildung
Dann erhält Ihr Nachwuchs eine monatliche Ausbildungsvergütung und zahlt hiervon Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie können wählen, wer die Beiträge steuerlich geltend machen möchte. Wenn Sie die KV- und PV-Beiträge absetzen wollen, legen Sie eine Ablichtung der elektronischen Steuerbescheinigung Ihres Kindes zu Ihren Steuerunterlagen. Hieraus gehen die KV- und PV-Beiträge hervor.
Variante III: Das Vorauszahlungsmodell
KV-Vorauszahlungen bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags sind über die steuerlichen Höchstgrenzen hinaus absetzbar. Ganz gleich, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sie können den Abzug Ihrer Vorsorgeaufwendungen gezielt steuern. In einem Jahr erreichen Sie durch eine Vorauszahlung einen höheren Sonderausgabenabzug. Im Folgejahr entfallen Ihre KV-Beiträge dann. Dafür sind jetzt Ihre anderen Versicherungspolicen absetzbar, die sich sonst aufgrund der Höchstgrenzen nicht auswirken.
Mathias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht