Weil deutsche Schulen im Ausland mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung erhalten können, sind sie im Allgemeinen nicht begünstigt.
Anerkennung durch Kultusministerkonferenz nötig
Die Finanzverwaltung weicht von dieser Auffassung nur dann ab, wenn die deutsche Schule im Ausland von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannt worden ist. Zu diesem Zugeständnis ist die Verwaltung durch den BFH gezwungen worden, der Schulgeldzahlungen an die Deutsche Schule in Valencia/Spanien als Sonderausgaben berücksichtigt hat, weil die Kultusministerkonferenz diese Schule ausdrücklich anerkannt hatte (Urteil v. 14.12.04, Az.: XI R 32/03).
Private Hochschulen bisher nicht begünstigt
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind private Hochschulen bzw. Fachhochschulen in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt (OFD Düsseldorf, Kurzinfo ESt Nr. 46/05 v. 29.9.05, DB 05, 2159).
Der BFH muss noch über eine Beschwerde entscheiden, die sich dagegen richtet, dass die Studiengebühren für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sofern die zuständige Kultusbehörde die Hochschule nicht als Ersatzschule genehmigt hat. Konkret ging es um Studiengebühren in Höhe von 5.500 DM für eine wissenschaftliche Hochschule (Az. beim BFH: XI B 176/04). Ähnliche Fälle sollten Sie deshalb bis auf weiteres offen halten.
Checkliste: Nicht begünstigte Schulgebühren
Folgende Zahlungen an die Schule Ihres Kindes können Sie NICHT Steuer sparend als Sonderausgaben abziehen:
- Unterbringung
- Betreuung
- Verpflegung
- Anmeldegebühren (soweit sie nicht für die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden)
WICHTIG: Fordern Sie von der Schule eine Bescheinigung über die Höhe des eigentlichen Schuldgelds an!
Joachim Welper
Steuerberater