Wie bekannt, dürfen Minijobber nicht über 450 € im Monat verdienen – aber niemand hindert Sie, diesen hilfreichen Kräften auf andere Weise Gutes zu tun – und dies dann natürlich von der Steuer abzusetzen.
Ihre Motivation zu solch „guten Werken“ dürfte wohl besonders hoch sein, wenn es sich bei der 450 €-Kraft um Ihre Ehefrau oder Ihr Kind handelt.
Dazu der Fall aus der Praxis:
Angenommen Ihre Tochter ist gelernte Bürokauffrau, macht gerade eine längere Auszeit zur Erziehung Ihrer Enkel und hilft in Ihrem Betrieb aus, indem sie die Buchführung wieder auf Vordermann bringt. Dafür zahlen Sie ihr 200 € im Monat auf Minijobbasis.
Doch eigentlich möchten Sie ihr mehr zukommen lassen – am besten einen Firmenwagen obendrauf, der zugleich familiengerecht ist. Das ist kein Problem!
1 %-Regel gilt auch für Minijobber
Konkret heißt das: Sie können Ihrer Tochter ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis inklusive Sonderausstattungen von maximal 25.000 € als Dienstwagen zur Verfügung stellen. Warum gerade 25.000 €?
Weil sonst der geldwerte Vorteil des Firmenwagens plus dem gezahlten Barlohn in Höhe von 200 € die 450 € übersteigen würde, die Ihre Minijobberin verdienen darf.
Denn so errechnet sich der geldwerte Vorteil:
Monatlich 1 % von 25.000 € sind 250 €. Die müssen als geldwerter Vorteil dem gezahlten Barlohn von 200 € hinzugerechnet werden. Das ergibt dann exakt 450 € – und das ist immer noch ein Minijob. Aber schon ab einem Bruttolistenpreis des Wagens von 25.100 € würden die erlaubten 450 € überschritten!
Der wahre Vorteil: Alle Kosten trägt Ihr Betrieb
Nun kommt der Clou der Zuwendung: Sie kaufen oder leasen das Auto und tragen auch sämtliche Betriebskosten, Versicherung, Steuer, Wartung – auch den Treibstoff!
Das freut Ihre Tochter, denn sie hat völlig kostenlos ein tolles Auto und zudem ihren Barlohn von 200 € wirklich für sich – und bei Ihnen sind alle diese Kosten Betriebsausgabe und senken Ihre Steuerlast.
Wichtiger Hinweis:
Das Fahrzeug muss von Ihrer Tochter zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Fahrten zwischen ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb gehören aber dazu! Und: Die 50 % müssen Sie auf Nachfrage nur glaubhaft machen können – ein Fahrtenbuch ist nicht nötig!
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Matthias Frenzel
Matthias Frenzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.