Ein Gastbeitrag von Paul-Alexander Thies
Bitte nichts übersehen! Das müssen gerade junge Unternehmer bei der Erstellung ihrer Steuererklärung beachten.
Keine Angst vor der ersten Steuererklärung!
Am 31. Mai 2017 ist Stichtag: Bis dahin muss die Steuererklärung 2016 beim Finanzamt eingegangen sein. Gerade für Gründer, die zum ersten Mal für ihr Unternehmen und sich selbst eine Steuererklärung zusammenstellen müssen, ist das die Stunde der Wahrheit. Haben sie im Vorjahr alle Belege gut verwaltet, die Buchhaltung korrekt gepflegt und tatsächlich einen Überblick über alle Zahlen?
Fristverlängerung oder Steuerberater?
Wenn der 31. Mai als Abgabetermin unerreichbar scheint, gibt es zwei Möglichkeiten, die Frist zu verlängern: selbst eine Fristverlängerung beantragen oder einen Steuerberater beauftragen.
Um eine Fristverlängerung können Selbstständige formlos bei ihrem zuständigen Finanzamt bitten. Der Antrag sollte eine nachvollziehbare Begründung enthalten, warum die Steuererklärung später kommt; also dass zum Beispiel noch Unterlagen fehlen oder Sie aufgrund dringender Projektarbeit oder einer längeren Erkrankung verhindert sind. Urlaub im Mai ist kein Hinderungsgrund, Arbeitsüberlastung und dringende Kundenprojekte aber schon. Da das Finanzamt die Fristverlängerung auch ablehnen kann, ist es sinnvoll, den Antrag mit etwas zeitlichem Vorlauf zum 31. Mai zu schicken.
Für das Steuerjahr 2016 gilt noch, dass eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen nur bis maximal zum 30. September 2017 möglich ist. Es sei denn, man hat einen Steuerberater.
Steuerberater müssen die Erklärungen ihrer Mandanten bis allerspätestens zum 31. Dezember 2017 abgegeben haben. Damit das Finanzamt nicht Anfang Juni die Erklärung anmahnt, muss der Steuerberater aber rechtzeitig beauftragt sein, und das Mandat übernommen haben.
Steuerberater und andere Betriebsausgaben
Kosten für einen Steuerberater sind für Selbstständige eine Betriebsausgabe. Ebenso können die Anschaffungskosten oder Gebühren für Buchhaltungs- und Steuersoftware als Ausgabe geltend gemacht werden.
Dass Anschaffungen zu den Betriebsausgaben zählen, ist Gründern meist bewusst. Dagegen fehlt häufig das Wissen darüber, dass auch bereits privat angeschaffte Ausstattungsgegenstände noch in den Betrieb eingebracht und zum Teil abgesetzt werden können. Hier ist der Wiederbeschaffungswert entscheidend. Wenn also Werkzeuge, Computer , Drucker, Projektoren/Beamer , Leinwand und Kamera für Produktfotos bei Gründung bereits vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, die Wertminderung seit Anschaffung zu ermitteln und die Gegenstände mit dem Restwert als Privateinlage in die Firma einzubringen. Gegebenenfalls prüft das Finanzamt nach, wie die Werte ermittelt wurden, es ist also sinnvoll die gesammelten Informationen entsprechend zu dokumentieren und abzuspeichern oder gleich der Steuererklärung eine kurze schriftliche Erläuterung hinzuzufügen.
Auch teils privat teils beruflich genutzte Gegenstände oder Verträge können steuerlich absetzbar sein. Den privaten Nutzungsanteil für zum Beispiel Telekommunikationsverträge oder PKW-Nutzung kann man heraus rechnen. Wer eine Bahncard so oft beruflich genutzt hat, dass sie in dieser Hinsicht gelohnt hat, kann sie steuerlich geltend machen, auch wenn damit zusätzlich auch privat veranlasste Fahrten getätigt wurden.
Verpflegungsmehraufwand lässt sich für Arbeitstage anrechnen, die ein Selbstständiger mindestens acht Stunden nicht am üblichen Arbeitsort verbracht hat. Das kann eine Fahrt zum Kunden, eine Messeteilnahme oder der Besuch einer Weiterbildung sein. Aus einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden können sich 12 Euro, bei 24 Stunden 24 Euro ergeben, die steuermindernd in die Steuererklärung einfließen können.
Wichtig ist: Man muss die Reise belegen können und es darf auf der besuchten Veranstaltung nicht sowieso etwas zu essen gegeben haben, weil z.B. das Essen bereits in der Tagungspauschale enthalten war oder ein Kunde zum Essen eingeladen hat. Das mindert die anrechenbaren Beträge.
Was bei der Steuererklärung nie außer Acht gelassen werden darf: Alles muss belegbar und begründbar sein. D.h. dass ein Gründer vom ersten Tag seiner Selbstständigkeit an, darauf achten muss, für alle Ausgaben auch Belege zu sammeln und sie ordnungsgemäß abzulegen und zu dokumentieren.
Und dann ist da noch der Vorsorgeaufwand
Selbstständige konzentrieren sich beim Thema Steuern sparen oft ausschließlich auf die betriebliche Seite. Bei der Einkommenssteuer wirken sich aber auch private Ausgaben steuermindernd aus. Dazu gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht- und andere Versicherungen sowie die Altersvorsorge. Mit gut auf das Einkommen abgestimmter Altersvorsorge oder einer Spende für ein als gemeinnützig anerkanntem Projekt, das Ihnen wichtig erscheint, können Sie ebenfalls Steuern sparen.