Ärgerlich und gefährlich – der falsche Ebay-Account
Hört sich in der Theorie recht simpel an, die Praxis spricht jedoch, wie so oft eine andere Sprache. Als gewerblicher Händler gibt es eine Menge Punkte zu beachten. Unter anderem müssen Rechnungen erstellt werden, Gewährleistungspflichten eingeräumt und Waren bei Beanstandungen auch wieder zurückgenommen werden.
Diese Maßnahmen dienen in erster Linie dem Schutz der Käufer, viele gewerbliche Verkäufer versuchen jedoch, diese kostspieligen Verpflichtungen mit einem privaten Account zu umgehen. So trifft man nicht selten auf Anbieter, die als Privatverkäufer jegliche Gewährleistungsansprüche ausschließen und gleichzeitig massenhaft fabrikneue Ware anbieten. In den Ebay-Foren beschweren sich ehrliche Powerseller regelmäßig über derartige "schwarze Schafe".
Der falsche Account ist allerdings auch häufig ein Problem bei vielen gewerblichen Ebay-Anfängern. Oft werden mit einem Privat-Account erste Erfahrungen gesammelt und beim Start in die Gewerblichkeit wird einfach vergessen, einen gesonderten gewerblichen Account anzumelden – neben den rechtlichen Risiken drohen in diesen Fällen insbesondere auch steuerliche Probleme.
Gewerblicher Account und Nettorechnung
Gewerbliche Unternehmer, die bei Ebay mit einem privaten Account agieren, riskieren umsatzsteuerliche Probleme, die seit dem 01.01.2007 noch deutlicher zu Tage treten, da Ebay die luxemburgische Umatzsteuer ausweist. Entscheidend ist hierbei die Rechnung, die Ebay für seine Dienstleistung an den Verkäufer stellt. Hierüber werden unter anderem die Ebay-Gebühren, Kosten für Artikelbilder oder Kategorie-Einträge abgerechnet.
Verkauft der Onlinehändler seine Waren ordnungsgemäß über einen gewerblichen Account, so handelt es sich bei den Ebay-Leistungen laut Umsatzsteuergesetz um Dienstleistungen an einen Unternehmer. Wichtig für die Besteuerung ist dabei der Ort der Leistungserbringung, und der ist in diesem Fall in Deutschland. Dies bedeutet, dass für die Leistung auch in Deutschland die hier gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent gezahlt werden muss. Der Unternehmer muss diese Steuer an sein deutsches Finanzamt abführen, kann sich aber gleichzeitig diesen Betrag im Rahmen seines Unternehmens als Vorsteuer anrechnen lassen.
Ebay stellt in diesem Fall die Rechnung ohne den Ausweis der Umsatzsteuer. Diese sogenannte Nettorechnung beinhaltet zusätzlich den Hinweis, dass der Unternehmer die entsprechende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag an sein zuständiges Finanzamt abführen muss.
Beispielhaft könnte die Ebay-Rechnung wie folgt formuliert sein:
"Gebühren, für die keine Mehrwertsteuer berechnet wird: € 927,32."
und ein zusätzlicher Vermerk "nettorechnungsberechtigt".
Privater Account und Bruttorechnung
Beim Verkauf über einen privaten Account sieht es etwas anders aus. Nach dem Umsatzsteuergesetz erbringt Ebay in diesem Fall Leistungen an einen Nicht-Unternehmer, also eine Privatperson. Der Ort der Leistungserbringungen verlagert sich in diesem Fall von Deutschland nach Luxemburg. Dadurch erfolgt auch dort die Besteuerung. Auf die Leistung muss nun die gültige luxemburgische Umsatzsteuer gezahlt werden.
Diese beträgt momentan 15 Prozent. Ebay ist verpflichtet, die Umsatzsteuer an ein luxemburgisches Finanzamt abzuführen und erstellt zu diesem Zweck eine sogenannte Bruttorechnung – eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer als Zahlungsbestandteil.
Die Rechnung enthält daher beispielsweise folgende Formulierung:
"Gebühren (inklusive 15 % MwSt: € 150,00) Netto € 1000,-; Brutto € 1150,-; zu zahlen: € 1150,-".
Wenn sich das Finanzamt meldet, kann es teuer werden
Auch ein gewerblicher Händler, der über einen privaten Account verkauft, wird von Ebay diese Bruttorechnung bekommen und die 15 Prozent Umsatzsteuer darauf zahlen.
Nicht selten passiert es nun, dass er die Ebay-Rechnung aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit zusammen mit anderen Belegen für den Vorsteuerabzug bei seinem Finanzamt einreicht. Die Beamten werden aufgrund des ungewöhnlichen Steuersatzes von 15 Prozent auf der Ebay-Rechnung schnell stutzig und die Konsequenzen lassen zumeist nicht lange auf sich warten:
Zum einen wird ein Vorsteuerabzug auf den Rechnungsbetrag verwährt, da die 15 Prozent Umsatzsteuer nicht nach Deutschland sondern nach Luxemburg geflossen sind. Und zum anderen wird das deutsche Finanzamt natürlich auch nicht auf seine Steuern verzichten. Die Konsequenz: der Unternehmer muss zusätzlich zu den bereits gezahlten 15 Prozent noch einmal 19 Prozent deutsche Umsatzsteuer auf den Nettorechnungsbetrag zahlen.
Diese Doppelbesteuerung kann besonders in der Anfangsphase und bei entsprechend hohen Ebay-Rechnungen für den Unternehmer sehr unangenehm sein. Nicht selten verkleinert sich die kalkulierte Gewinnmarge durch solche Fehltritte bis in den negativen Bereich und was anfangs so einfach und simpel anmutete, entpuppt sich nun als existenzielle Bewährungsprobe.
Darum: besser vorher informieren und die gewerbliche Existenz von Anfang an auf sichere Beine stellen.