Im konkreten Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG, 22.01.2009, AZR 161/08) im letzten Jahr zu entscheiden hatte, war ein Techniker fast ganzjährig in Tschechien tätig. Sein Arbeitgeber behielt die Lohnsteuer ein, obwohl dieser in Tschechien zu versteuern gewesen wäre.
Der Mitarbeiter musste nicht nur sein Einkommen in Tschechien nachversteuern, sondern obendrein 8.000 Euro Strafe entrichten.
Die Lohnsteuer wurde dem Techniker vom Finanzamt erstattet. Er klagte jedoch gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen der zu zahlenden Strafe. Erfolglos. Der Arbeitgeber musste nicht zahlen, da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Mitarbeiter sich selbst darum hätte kümmern müssen, wo sein Lohn zu versteuern ist.
Grundsätzliches zur Steuerpflicht bei Auslandsentsendungen
Die Versteuerung bei Auslandsentsendungen ist kompliziert und bereitet immer wieder Probleme. Dennoch gibt es ein paar Grundregeln, die weiterhelfen.
Grundsätzlich ist der Mitarbeiter in dem Land steuerpflichtig, im dem er tätig ist. Ausnahmen, nach denen dennoch in Deutschland Lohnsteuer einbehalten werden muss, sind Folgende:
- Der Arbeitgeber, der den Lohn entrichtet, ist nicht in dem Staat ansässig, in dem die Tätigkeit durch den Mitarbeiter ausgeübt wird, und
- der Arbeitslohn des Mitarbeiters wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat gezahlt und
- der Mitarbeiter hat sich maximal 183 Tage im Jahr in einem Staat aufgehalten oder gearbeitet.
183 Tage sind nicht immer 183 Tage
Die letztgenannte Bedingung ist im Einzelfall genauer zu prüfen. Zum einen kann sich je nach dem Doppelabkommen, das mit dem Tätigkeitsstaat geschlossen wurde, der Zeitraum auf ein Kalenderjahr, ein Steuerjahr oder einen Zeitraum von 365 aufeinander folgenden Tagen beziehen.
Zum anderen kommt es nach dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in einigen Staaten auf den Zeitraum des Aufenthaltes an, in anderen auf den Zeitraum der Berufsausübung.
Ist der Aufenthalt maßgeblich, sind alle in Betracht kommenden Tage einzurechnen. Dazu zählen ebenso der Anreise- wie der Abreisetag, arbeitsfreie Wochenenden, Urlaubs- oder Krankheitstage.
Kommt es dagegen auf die Ausübung der Tätigkeit an, werden die arbeitsfreien Tage nicht in die 183-Tage-Regelung einbezogen, es sei denn, der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aus.
Informationen zu den aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen sind beim Bundesfinanzministerium – auch per Internet unter www.bundesfinanzministerium.de – zu erhalten.
Dr. Susanna Lange