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So geht’s ohne Ärger vom Finanzamt

Weihnachtsgrüße für Geschäftspartner und Mitarbeiter

Eine kleine Aufmerksamkeit für Kunden und Partner zu Weihnachten, eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter. Zum Teil lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen, doch es verstecken sich auch Risiken. Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie hier.

Quelle: Thinkstock.com © cyano66

Geschenke für Geschäftspartner: Freigrenze beachten

Gerade zum Jahresende bietet es sich an, sich bei Geschäftspartnern zu bedanken. Ein Präsent dafür, dass die Zusammenarbeit gut verlief – wer kann solch eine Aufmerksamkeit ablehnen? Vielleicht das Finanzamt, das Aufwendungen für veranlasste Geschenke genau beäugt. Denn maximal 35 Euro pro Empfänger und Jahr dürfen steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Hierbei gilt es, diverse Feinheiten zu beachten, die die Freigrenze betreffen .

Bedenken sollten Sie außerdem, dass Geschenke an andere Unternehmen besteuert werden müssen. Zur Wahl steht eine pauschale oder individuelle Einzel-Besteuerung, was von Fall zu Fall Vor- oder Nachteile besitzt.

Eine interessante Ausnahme existiert: Schenken Sie einem Geschäftspartner etwas, das er ausschließlich betrieblich und nicht privat nutzen kann, gilt die Freigrenze (R 4.10 Abs. 2 S. 4 EStR) nicht mehr. Das können unter anderem Fachbücher, Software und Hilfsmittel zur Ausführung der Tätigkeit sein.

Einfachere Variante: Werbeartikel statt teure Geschenke

Für Kleingeschenke bis 35 Euro (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) müssen strenge Regelungen berücksichtigt werden, die sicherlich auch etwas den Spaß am Schenken verderben, obwohl man nur ein Dankeschön verschicken wollte. Allein schon das Überschreiten der genannten Summe führt dazu, dass das Geschenk zu einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe wird.

Eine nicht nur preislich günstigere Alternative sind die sogenannten Streuwerbeartikel (laut § 37b EStG). Kleine Geschenke bis 10 Euro sind steuerfrei. In diese Kategorie fallen unter anderem Kugelschreiber, Feuerzeuge, USB-Sticks oder Warenproben mit einem geringen Wert. Für diese Produkte müssen keine Empfängerlisten erstellt werden, sie gelten auch für eigene Arbeitnehmer.

Dank der Streuwerbeartikel ist es möglich, sehr wohl eine gute Flasche Wein zu verschenken, ohne sich mit der Pauschalsteuer und der genauen Angabe der Verwendung auseinandersetzen zu müssen.

Günstige, gute Weihnachtsgeschenke

Ein Klassiker, aber nach wie vor zu Recht beliebt und so gesehen auch ein Streuwerbeartikel, sind die Weihnachtskarten. Sie sind preisgünstig, enthalten eine persönliche Botschaft und lassen sich steuerlich unkompliziert absetzen. Mit dem eigenen Firmenlogo versehen, rufen solche Karten das eigene Unternehmen in Erinnerung. Vielfältige, attraktive und stilvolle Lösungen, wie sie bei Familiensache.com angeboten werden, verdeutlichen, dass sich Weihnachtskarten aus Papier sehr viel besser anfühlen, als beispielsweise Grüße per Email zu versenden bzw. zu erhalten. Ohnehin sollten Sie auf digitale Botschaften via SMS oder Messenger verzichten, möchten Sie wahrgenommen werden. Vergessen Sie eine handschriftliche Unterschrift nicht.

Da Weihnachtskarten nicht allzu teuer sind, können Sie Kunden und Partnern sogar noch einen Weihnachts- oder Taschenkalender  beilegen – das ist im Rahmen der Streuwerbeartikel-Regelung durchaus möglich. Und ohne Frage angemessen.

Weihnachten für Mitarbeiter

Natürlich werden sich auch Mitarbeiter über Weihnachtskarten und kleine Geschenke freuen. Beachten sollten Sie: Bis 44 Euro sind für sie steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) , die Freigrenze sollte nicht überschritten werden, da sonst der gesamte Betrag versteuert werden muss.

Arbeitgebern steht ein Freibetrag von 110 Euro für jeweils zwei betriebsinterne Veranstaltungen pro Jahr zur Verfügung ((§ 19 Abs. 1a EStG) – pro Arbeitnehmer. Eine davon könnte eine Weihnachtsfeier sein. Summen darüber werden mit 25 Prozent versteuert. Inbegriffen sind materielle Geschenke, die erkenntlich im Rahmen der Feierlichkeit übergeben werden. Der Spielraum ist also groß.

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