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Steuerrecht für Unternehmen

Das deutsche Steuerrecht ist berühmt-berüchtigt für seine schier unüberschaubare Regel- und Ausnahmenvielfalt. Dies gilt gerade im Bereich des Unternehmenssteuerrechts, wo sich durch eine Vielzahl von individuellen Gestaltungsmöglichkeiten eine nur noch Spezialisten nachvollziehbare Variantenbreite an steuerlichen Konsequenzen ergibt.

Aus diesem Grund kann keine noch so ausführliche allgemeine Übersicht die individuelle Beratung durch einen Steuerfachmann und einen Rechtsexperten ersetzen. Die damit verbundenen Kosten amortisieren sich in den ersten Jahren des Unternehmens und garantieren dem Gründer einen ruhigen Schlaf.

Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer

Grundlagen

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei der Unternehmensbesteuerung zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen, findet auf Personengesellschaften das Einkommensteuergesetz Anwendung. Ein einheitliches Konzept für die Unternehmensbesteuerung ist derzeit nicht in Sicht.

Angesichts der anhaltenden Reformbemühungen des Steuerrechts ist jedem Unternehmer nicht nur eine gründliche Beratung vor der Gründung einer neuen Gesellschaft anzuraten, sondern auch die fortlaufende kritische Beobachtung der aktuellen Entwicklungen und eine regelmäßige Überprüfung, ob nicht Anpassungen und Modifikationen erforderlich beziehungsweise ratsam wären.

Bei der Frage, welche Rechtsform unter steuerlichen Aspekten die günstigste ist, ist neben der Körperschafts- und Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen, die grundsätzlich auf alle Gewerbebetriebe ungeachtet ihrer Rechtsform erhoben wird. Aufgrund der Anrechnung einer pauschalierten Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften können sich hier jedoch nochmals Verschiebungen ergeben.

Auch ist der vermeintlich niedrige Körperschaftssteuersatz von derzeit 25 Prozent trügerisch. Neben der von der Gesellschaft zu zahlenden Körperschaftssteuer kommt nämlich im Fall von Ausschüttungen an die Gesellschafter auf diese nochmals eine Berücksichtung dieser Einnahmen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu, so dass die Doppelbesteuerung unter Umständen dann doch eine Organisation des Unternehmens als Personengesellschaft aus steuerlichen Aspekten an Attraktivität gewinnt.

Hinweis:
Bei allem Verständnis für den Wunsche Steuern zu sparen, sollten bei der Rechtsformwahl vor allem rechtliche Aspekte wie Fragen der Haftung, der Mitbestimmung der Gesellschafter oder der Unternehmensnachfolge etc. bestimmend sein. Aus diesem Grund ist neben der Beratung durch den Steuerberater auch eine intensive Besprechung mit einem auf solche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt ratsam.

Körperschaftssteuer

Der im Körperschaftssteuergesetz (KStG) geregelten Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen von Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder deren Sitz im Inland haben.

Grundsätzlich gilt dabei, dass zunächst der Gesellschaftsgewinn ermittelt und nach der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer versteuert werden muss, bevor er (nach Steuer) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Die Gesellschafter haben im Fall der Ausschüttung diese Gewinne nochmals gesondert als Einnahme im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung auszuweisen.

Die Körperschaftssteuer wird nach dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Gesellschaft ermittelt. Maßgeblich für das Einkommen ist der Gewinn des Unternehmens, der jedoch in vielen Fällen wie zum Beispiel den folgenden berichtigt wird:

  • Bewertungskorrekturen wie Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die nur dann gebildet werden dürfen, wenn sie innerhalb des 1. Quartals des neuen Geschäftsjahrs tatsächlich getätigt werden (§ 249 Nr. 1 HGB, § 60 EStDV)
  • Verdeckte Gewinnausschüttung durch atypische Verträge zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern (§ 8 Abs. 3 KStG); Maßstab für solche Vertragsverhältnisse ist immer das "unter Fremden" üblicherweise zu erwartende, zum Beispiel bei der Frage, in welcher Höhe Geschäftsführergehälter angemessen sind
  • nicht berücksichtungsfähige Betriebsausgaben, wie zum Beispiel überhöhte Spesen (§ 4 Abs. 5 EStG)

Besonders sorgfältig ist bei der Annahme von Gesellschafter-Darlehen zur Unternehmensfinanzierung vorzugehen, da dies weitreichende rechtliche und steuerliche Auswirkungen sowohl auf den Darlehensempfänger als auch den Darlehensgeber hat (siehe auch § 8a KStG). Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, dass diese strengen Regelungen auch dann angewendet werden, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person das Darlehen gibt oder auch ein unbeteiligter Dritter, sofern der Gesellschafter diesem für die Darlehensausgabe an die Gesellschaft Sicherheiten einräumt.

Ähnlich verhält es sich bei Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen, die zwischen Kapitalgesellschaften (Mutter- und Tochterunternehmen) fließen. Um eine Kumulation der Körperschaftssteuer zu vermeiden, sind solche Dividenden zwar grundsätzlich steuerfrei, müssen jedoch korrekt verbucht werden.

Einkommensteuer

Die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben.

Hierzu gehören unter anderem auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 – 17 EStG) und die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die für die Form von Personengesellschaften maßgeblich sind.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Veranlagung wird hierbei zunächst der auf das Unternehmen entfallende Gewinn ermittelt und in einem zweiten Schritt entsprechend der Gesellschaftsanteile den jeweiligen Gesellschaftern zugerechnet.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird bei Personengesellschaften pauschaliert auf den Gewinn angerechnet. Weil die Pauschale unabhängig von der tatsächlich bezahlten Gewerbesteuer angesetzt wird, sollte im Ergebnis eine wirtschaftliche Neutralisierung der Gewerbesteuer erreicht werden. In Anbetracht der verschiedenen Hebesätze der Kommunen ist dies jedoch auf diesem Wege nur teilweise erfolgreich.

Bei Gemeinden mit hohen Hebesätzen wird durch die Pauschale keine vollständige Entlastung möglich, während bei Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen durch die Differenz zwischen Pauschale und tatsächlich gezahlter Steuer tatsächlich eine Steuerersparnis erzielt wird.

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