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Was Sie bei Weihnachtsgeschenken steuerlich beachten müssen
Bescherung - Geschenke für Mitarbeiter und Kunden
Grundsätzlich werden Sach- oder Geldzuwendungen als Geschenke definiert, die der Unternehmer einem Angestellten oder Kunden ohne rechtliche Verpflichtung zukommen lässt – und natürlich ohne Gegenleistung. Solange sie eine bestimmte Freigrenze nicht übersteigen, zählen zumindest Sachzuwendungen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und sind für Unternehmer von der Steuer absetzbar. Hier die zehn wichtigsten Fakten zum Thema "Geschenke und Steuern".
Geschenke für Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter können Sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen – vorausgesetzt, es wird pro Person und Jahr die Freigrenze von 44 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschritten. Andernfalls wird für die Ausgaben Lohnsteuer fällig. (Stand: 2012)
Aufmerksamkeiten
Zu den sogenannten Aufmerksamkeiten zählen Sachzuwendungen (etwa Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger), die der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält. Typischerweise gehören dazu Geburtstag, Hochzeitstag oder auch die Geburt eines Kindes. Beträgt der Nettowert der Aufmerksamkeit nicht mehr als 44 Euro (inklusive Umsatzsteuer), so ist die Aufwendung ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Geschenke für Kunden und Geschäftspartner
Seit dem vergangenen Jahr muss auch für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner Lohnsteuer eingezahlt werden. Dabei ist die Freigrenze etwas niedriger als bei Mitarbeiter-Präsenten: Sie liegt bei 35 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so zählt das Geschenk zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.
Freigrenze
Die "Freigrenze" ist nicht zu verwechseln mit einem "Freibetrag"! Wird die Grenze von 40 bzw. 35 Euro Nettowert überschritten, muss für den gesamten Betrag des Geschenkes Lohnsteuer entrichtet werden.
Streuwerbeartikel
Als Streuwerbeartikel werden beispielsweise Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Kalender bezeichnet. Sie zählen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bei einem Nettowert von maximal zehn Euro muss weder der Schenkende noch der Empfänger dafür Einkommensteuer entrichten.
Steuerliche Behandlung beim Empfänger
Beträgt der Wert des Geschenkes mehr als zehn Euro, so hat der Empfänger die entsprechende Summe zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufwendung beim Schenkenden zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wird oder nicht. Jedoch kann dieser die Steuer für den Empfänger übernehmen. Um eine "Doppelbesteuerung" zu vermeiden, reicht es aus, den Empfänger davon in einer formlosen Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit dazu hat der Schenkende über die Methode der Pauschalversteuerung.
Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen
Im letzten Jahr hat der Gesetzgeber die sogenannte Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen eingeführt. Damit kann der Schenkende die Steuer auf die Sachzuwendungen zu einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Bruttowert sämtlicher Geschenke eines Jahres. Wichtig ist dabei, dass die Zuwendung betrieblich veranlasst ist. Außerdem dürfen die Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreiten. Dasselbe gilt für jede einzelne Zuwendung. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem Empfänger des Geschenkes um einen Angestellten oder Kunden bzw. Geschäftspartner handelt. Der Pauschalbetrag wird am Jahresende über die Lohnsteuer abgeführt.
Betrieblicher Anlass
Damit Geschenke den abzugsfähigen Betriebsausgaben zugeordnet werden können, müssen sie betrieblich veranlasst sein. Andernfalls gehören sie zu den Kosten der privaten Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind. Auch wenn die Geschenke anteilig aus privatem und aus betrieblichem Anlass getätigt wurden, werden sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gezählt.
Geldgeschenke
Geldgeschenke an Angestellte zählen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – unabhängig davon, wie hoch die Summe ist. Weil kein sogenannter Sachbezug vorhanden ist, sind Geldgeschenke immer sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.
Aufzeichnungspflichten
Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass die Aufwendungen für ein Geschenk einzeln und getrennt aufgezeichnet werden: Die Verbuchung ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen auf einem gesonderten Ausgabenkonto zu tätigen, ansonsten können die Ausgaben nicht mehr abgezogen werden. Außerdem muss der Name des Empfängers aus der Buchung hervorgehen. Zu den Pflichten gehört auch eine gesonderte Aufzeichnung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
(Stand: 2012)
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