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Übertragungsformen
Management Buy Out/ Management Buy In
Management Buy Out
Unter dem Management Buy Out versteht man die Übertragung des Unternehmens an Mitarbeiter desselben. Dies bedeutet erfahrungsgemäß hauptsächlich die Übertragung an Führungskräfte beziehungsweise Manager. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn innerhalb der Familie des Unternehmers keine geeigneten Nachfolger vorhanden sind. Der Vorteil dieser Übertragungsform liegt darin, dass das Management des Unternehmens mit den Strukturen des Betriebes vertraut ist, was die Verkaufsverhandlungen zumeist aufgrund der bisherigen Bindung der Personen erleichtert. Probleme treten dagegen häufig im Rahmen der Finanzierung auf, da seitens der potenziellen Erwerber zumeist ein hoher Fremdfinanzierungsbedarf besteht. Aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten kann manchmal die Kaufpreisvorstellung des Veräußerers nicht erfüllt werden.
Management Buy In
Unter Management Buy In versteht man die Übertragung des Unternehmens an externe Führungskräfte. Vorteile liegen hier in möglichen positiven Veränderungen durch den Wechsel in der Geschäftsführung. Dem gegenüber steht jedoch eine zumeist recht lange Einarbeitungszeit der neuen Führungsetage in die vorhandenen Strukturen und Arbeitsweisen.
Trennung von Geschäftsführung und Inhaberschaft
Sofern der Unternehmer weiterhin Inhaber beziehungsweise Anteilseigner des Betriebes bleiben möchte, gleichzeitig aber die Verantwortung für die Unternehmensführung abgeben will, bietet sich die Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers, gegebenenfalls unter Errichtung einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH) an. Das Tagesgeschäft wird durch den Fremdgeschäftsführer vollzogen. Der Veräußerer behält jedoch weiterhin Kontrollmöglichkeiten, die er weitestgehend nach seinem Geschmack und nach dem ihm vorschwebenden Umfang ausgestalten kann. Diese Nachfolgeform ist insbesondere dann beliebt, wenn sich der Unternehmer noch nicht vollständig von "seinem" Betrieb loslösen möchte, gleichzeitig aber das Tagesgeschäft weitestgehend aus den Händen geben will.
Der Fremdgeschäftsführer erhält ein festzulegendes Gehalt, die Eigentumsverhältnisse hingegen werden nicht verändert. In steuerlicher Hinsicht besteht der Vorteil darin, dass weder ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn noch eine Schenkungssteuer anfallen.
Stiftung
Unter einer Stiftung versteht man ein rechtlich verselbstständigtes Sondervermögen, welches einem bestimmten Zweck dient und diesem Zweck durch den Willen des Stifters gewidmet ist. Im Unterschied zu anderen Unternehmensformen wie Personen- oder Kapitalgesellschaften gibt es bei der Stiftung keine Anteilseigner oder Inhaber. Vereinfacht ausgedrückt gehört die Stiftung sich selbst. Das Stiftungsvermögen wird vollkommen vom bisherigen Unternehmer oder seinen Erben abgetrennt und verbleibt unabhängig von erbrechtlichen Problematiken als Einheit bestehen. Darüber hinaus kann - bei geschickter Gestaltung der Vermögensnachfolge - die Errichtung einer Stiftung zu Steuerersparnissen führen.
Ihre zivilrechtlichen Grundlagen findet die Stiftung in den § 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei sind in formeller Hinsicht beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden die einzuhaltende Schriftform und beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen die Anforderung an eine letztwillige Verfügung zu stellen.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. In steuerlicher Hinsicht ist zwischen der gemeinnützigen und der Familienstiftung zu unterscheiden.
Eine gemeinnützige Stiftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Unternehmen von der Familie abgekoppelt werden soll. Die gemeinnützige Stiftung genießt umfassende Steuerbegünstigungen im Sinne von den § 51 ff. der Abgabenordnung. Die gemeinnützige Stiftung genießt fast vollständige Steuerfreiheit. Lediglich im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, also bei selbstständiger nachhaltiger Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, sind diese grundsätzlich ertragssteuerpflichtig und unterliegen der allgemeinen Umsatzsteuer. Hält die Stiftung Gesellschaftsbeteiligungen, so ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Stiftung keinen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Gesellschaften nimmt.
Von einer gemeinnützigen Stiftung spricht man insbesondere dann, wenn sie die Allgemeinheit fördert, selbstlos tätig ist, ausschließlich ihre satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verfolgt und diese auch selbst verwirklicht. Zuwendungen von Stiftungsmitteln an Angehörige des Stifters sind daher grundsätzlich ausgeschlossen, da ansonsten das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit nicht mehr erfüllt sein könnte.
Hiervon zu unterscheiden ist die Familienstiftung, die auf die Begünstigung der Stifterfamilie gerichtet ist. Familienstiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Stiftungsaufsicht freigestellt werden. Nachteil der Familienstiftung ist, dass die Steuervergünstigungen, wie sie bei der gemeinnützigen Stiftung bestehen, nicht in Anspruch genommen werden können. So fallen bei Errichtung der Stiftung insbesondere Erbschaft- und Schenkungssteuer an.
Im Einzelfall kann eine sogenannte Doppelstiftung in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung. Hier wird eine Familienstiftung errichtet, die die unternehmerische Leitung des Unternehmens trägt und deren Erträge zur Absicherung des Familienunterhalts dienen. Die restlichen Anteile des Unternehmens werden auf eine steuerbegünstigte und damit gemeinnützige Stiftung übertragen.
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