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Übertragungsformen
Schenkung
Bei der Schenkung wird das Unternehmen bereits zu Lebzeiten des Inhabers zumeist auf den oder die potenziellen Erben übertragen (vorweggenommene Erbfolge). Motive hierfür sind insbesondere die Gewährleistung der Fortführung des Unternehmens und wiederum steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. In formeller Hinsicht bedarf der Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB zunächst der notariellen Beurkundung. Allerdings gewährleistet dieselbe Vorschrift die Heilung eines etwaigen Formmangels durch Vollzug des Schenkungsversprechens.
Die Schenkung ist insbesondere steuerrechtlich attraktiv. Durch die unentgeltliche Übertragung erlangt der Unternehmensinhaber keinen Veräußerungsgewinn, den er versteuern müsste. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt und führen dementsprechend anders als bei einer entgeltlichen Übertragung nicht zu einem erhöhten Gewinn, der zu versteuern wäre. Erbschafts- beziehungsweise schenkungssteuerrechtlich kann durch eine gezielte Planung der Zehnjahreszeitraum zur Nutzung der entsprechenden Freibeträge mehrfach in Anspruch genommen werden. Dieser Zehnjahreszeitraum spielt auch im Hinblick auf etwaige Ausgleichsansprüche Pflichtteilsberechtigter eine Rolle, denn diese sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Erblasser nach dem Zeitpunkt der Schenkung noch mindestens zehn Jahre lebt.
Verkauf
Steht im Familienkreis des Unternehmers kein geeigneter Nachfolger parat, möchte sich der bisherige Inhaber aber aus dem Unternehmen zurückziehen und zugleich seine Altersvorsorge sichern, so bietet sich ein Verkauf des Unternehmens an. Dabei werden die Geschäftsanteile beziehungsweise das Unternehmen auf den Erwerber übertragen, der im Gegenzug den Kaufpreis zu erbringen hat. Dies kann sowohl durch eine Einmalzahlung als auch durch wiederkehrende Leistungen geschehen.
Unter den wiederkehrenden Leistungen unterscheidet man insbesondere zwischen
- Rente
- Rate
- dauernder Last
Der Verkauf gegen eine einmalige Zahlung hat für den ehemaligen Betriebsinhaber den Vorteil, dass er sich nicht weiter um die Zukunft des Unternehmens und etwaige Erfolge zu sorgen braucht, da er vom Käufer den vereinbarten Betrag erhält und mit diesem sofort nach seinen eigenen Vorstellungen verfahren kann. Für den Käufer ergibt sich der Vorteil, dass er gegenüber seinem Vertragspartner keine langfristige Bindung eingehen muss.
Allerdings sieht sich der potenzielle Käufer oftmals einem sehr hohen Kaufpreis für das Unternehmen ausgesetzt, den er nicht auf einmal bezahlen kann und für den ihm auch keine Finanzierungsmöglichkeiten offen stehen. Hier bieten sich sodann wiederkehrende Leistungen an.
Bei einer vereinbarten Rente muss zwischen einer Leibrente, die bis ans Lebensende des Veräußerers zu entrichten ist und einer Zeitrente, die lediglich über einen befristeten Zeitrahmen zu entrichten ist, unterschieden werden. Der Mindestzeitrahmen für eine Zeitrente beträgt zehn Jahre.
Bei der Ratenzahlung ist der Zeitrahmen in dem die vereinbarten Raten seitens des Erwerbers an den Veräußerer zu entrichten sind auf maximal zehn Jahre beschränkt.
Bei der dauernden Last steht - im Vergleich zu den beiden vorher genannten Alternativen - die Höhe der vereinbarten Leistung für den entsprechenden Zeitraum im Vorhinein nicht fest. Sie wird an unterschiedliche Kriterien geknüpft, die seitens der Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Mindestlaufzeit für dauernde Lasten sind wiederum zehn Jahre. Häufigstes Kriterium, an das die Höhe der zu erbringenden Zahlung gekoppelt ist, ist der Unternehmensgewinn.
Aus steuerrechtlicher Sicht sind auch hier einige Besonderheiten zu beachten:
In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht können für den veräußernden Unternehmer erhebliche Steuerbelastungen entstehen. So muss er nicht nur den Jahresgewinn versteuern, sondern eventuell auch einen Veräußerungsgewinn, der dadurch entsteht, dass im Rahmen der Veräußerung stille Reserven aufgelöst werden.
Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig, so kann er gemäß § 16 Abs. 4 EStG für einen Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 51.200 Euro geltend machen. Hier sind im Einzelfall weitere Einschränkungen zu beachten.
Wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge vereinbart wurde, dass der Kaufpreis durch wiederkehrende Leistungen zu erbringen ist, kann der Veräußerer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht dahingehend ausüben, ob der erzielte Veräußerungsgewinn sofort zu versteuern ist oder ob eine Versteuerung als nachträgliche Einkunft erfolgt.
Schrittweise Übertragung
Unter der schrittweisen Übertragung eines Unternehmens versteht man die Beteiligung eines potenziellen Nachfolgers entweder an einer bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Gesellschaft. Gleichgültig ist es hierbei, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Die Beteiligung kann sich sowohl durch Verkauf oder unentgeltliche Übertragung vollziehen. Die schrittweise Übertragung kommt gleichsam für die Beteiligung von Familienmitgliedern und familienexterne Personen in Betracht. Ihr Vorteil liegt insbesondere darin, dass der potenzielle Nachfolger im Unternehmen "getestet" werden kann und so seine Qualifikation besser zu beurteilen ist.
Als besonders empfehlenswerte Gesellschaftsform für die schrittweise Übertragung können die Kommanditgesellschaft und die GmbH genannt werden. Hier kann die Aufnahme eines Nachfolgers unter Berücksichtigung einer Haftungsbeschränkung verhältnismäßig einfach erfolgen. Dies gilt sowohl für die neue Gründung als auch für die Aufnahme in ein bereits bestehendes Unternehmen.
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