<< Themensammlung Verkauf des Unternehmens
Anteilsverkauf an die übrigen Gesellschafter oder Dritte
Sind an einem Unternehmen mehrere Gesellschafter beteiligt und ein Gesellschafter möchte sich zurückziehen, kann dieser von den anderen "ausbezahlt" werden, das heißt, die übrigen Gesellschafter können den Anteil des Gesellschafters gegen Zahlung eines Anteilskaufpreises übernehmen.
Meist ist eine Übertragung oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen an andere Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich erlaubt. Oft finden sich Klauseln über Vorkaufsrechte der Gesellschafter (meist entsprechend ihren Geschäftsanteilen), um unliebsame Erwerber auszuschließen.
Die Übertragung der Anteile richtet sich nach den üblichen Voraussetzungen des Share Deals.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf bei der GmbH der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
Problematischer gestaltet sich hingegen die Veräußerung der Anteile an Dritte:
Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) bedarf die Veräußerung des Anteils an Dritte stets der Zustimmung der Gesellschafter (vgl. schwebende Unwirksamkeit der Verfügungen des Gesellschafters aufgrund § 719 Abs. 1 BGB, die durch Genehmigung der Gesellschafter wirksam werden).
Bei der GmbH ist lediglich die Übertragung eines bloßen Teils eines Geschäftsanteils an Dritte immer zustimmungspflichtig (§ 17 GmbHG), während die Übertragung von "ganzen" Geschäftsanteilen grundsätzlich frei möglich ist (§ 15 GmbHG). Gem. § 15 Abs. 4 GmbHG kann jedoch durch entsprechende Gesellschaftsvertragsklausel die Abtretung der Geschäftsanteile von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Bei der Aktiengesellschaft ist eine Übertragung von in Aktien verbrieften Gesellschaftsanteilen ohnehin weitestgehend frei möglich (abgesehen von Haltepflichten). Eine seltene Ausnahme ist die sogenannte vinkulierte Namensaktie, die zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Ziel dieser Sonderform der Namensaktie ist, unerwünschte Aktionäre (zum Beispiel Konkurrenten oder Nichtfamilienmitglieder) auszuschließen.