Mindesturlaub
Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 24 Tage Mindesturlaub. Die Samstage werden mitgerechnet und zwar auch bei einer 5-Tage-Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt also 4 Wochen (4 Wochen à 6 Werktage).
Tatsächliche Höhe des Urlaubs
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den Mindesturlaub. Der tatsächliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Erstmaliger Anspruch des Urlaubs
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von 6 Monaten. In den Folgejahren entsteht der volle Urlaubsanspruch bereits ab dem 1.1. eines Jahres.
Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Folgende Umrechnungsformel gilt:
Individueller Urlaubsanspruch = 24 Urlaubstage x Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage : 6 Werktage.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig von Dienstag bis Donnerstag. Er hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 12 Arbeitstagen. (24 x 3) : 6 = 12
Fälligkeit des Urlaubs
Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest, muß aber nach Möglichkeit die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Dabei sind auch die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer zu beachten. In den meisten Betrieben wird Anfang des Jahres ein Urlaubsplan ausgelegt, in den sich alle Arbeitnehmer (nach Abteilungen gegliedert) eintragen. Bei Überschneidungen ist unter Berücksichtigung sozialer Belange (Schulferien) eine Interessenabwägung erforderlich.
Es können auch betriebliche Belange entgegenstehen, das sind nicht unerhebliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf. Bloße Störungen reichen aber nicht aus.
Keinesfalls darf der Arbeitnehmer sich selbst beurlauben. Dies kann im Einzelfall einen Kündigungsgrund darstellen.
Unteilbarkeit des Urlaubs
Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. In der Praxis sind die Belange von Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander abzuwägen.
Urlaubsentgelt
Während des Urlaubs wird das übliche Arbeitsentgelt fortgezahlt. Die Höhe bemißt sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, wird diese Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Erforderlich ist aber, daß die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen wird. Diese kann ggf. auch ein Arzt im Ausland ausstellen. Der Erholungsurlaub verlängert sich nicht um die Dauer der Erkrankung.
Urlaubsbescheinigung
Auch bei mehreren Arbeitsstellen eines Jahres besteht der Jahresurlaubsanspruch insgesamt nur einmal. Deshalb hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Jahr gewährten und abgegoltenen Urlaubstage auszuhändigen, um Doppelansprüche zu vermeiden.
10. Urlaubsabgeltung
Der Urlaub soll tatsächlich in Anspruch genommen werden. In der Praxis ist es aber durchaus üblich, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch zustehende Resturlaub nicht tatsächlich angetreten, sondern abgegolten, d.h. bezahlt wird. Auch bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen kommt dies vor.