Sind Fotografien Werke und wenn ja, welche sind geschützt?
Grundsätzlich ist jeder Fotograf, der eine Aufnahme anfertigt, deren Urheber. Er hat originär das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden geistige und künstlerische Leistungen, wie etwa Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen, geschützt, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also kreativ genug ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Urheber keinen Anspruch auf einen Schutz.
In § 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden, so werden unter Absatz 1 Ziffer 5 Lichtbildwerke und ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffene Werke geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen, d.h. persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind (Abs. 2).
Da § 72 UrhG aber zusätzlich zum Urheberrecht des § 1 UrhG garantiert, dass auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, den Lichtbildwerken gleichgestellt werden, fallen Lichtbilder unter den gleichen Urheberrechtschutz, ohne dass es darauf ankäme, ob sie Ergebnisse einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Schon das Vorliegen einer geringen Leistung ist ausreichend.
Lichtbilder und Fotos sind mindestens für 50 Jahre nach Ihrem ersten Erscheinen und maximal bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
Daraus folgt, dass jedes Foto nach dem Urheberrecht geschützt und jede Verwertung im Internet ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist.
Welche Rechte beinhaltet der Urheberrechtsschutz?
Bei den im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelten Rechten handelt es sich zum einen um Vermögensrechte und zu anderen um Persönlichkeitsrechte. Die letzteren betreffen die Entscheidungen, ob, wann, wo, wie und in welcher Form Veröffentlichungen des Werks erfolgen dürfen.
Bei den Vermögensrechten handelt es sich um die Frage der Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. Zu den wesentlichen Nutzungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Die Übertragung der Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte an den Kunden gegen Honorar verschafft dem Fotografen die Möglichkeit, an dem wirtschaftlichen Nutzen teilzuhaben, den der Kunde aus der Veröffentlichung zieht. Nur wenn der Fotograf zumindest einen Teil der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber überträgt, ist dieser in der Lage, die Aufnahmen durch Veröffentlichung im gewünschten Umfang zu verwerten. Ausschlaggebend ist demnach, was bei Auftragsvergabe zwischen Fortgraf und Kunden vereinbart wurde: Dies kann die Nutzung zum einmaligen Gebrauch, privat oder gewerblich, zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einem bestimmten Medium oder die Erlaubnis zur vollumfänglichen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung sein.
Da es viele Mischformen gibt und der Kunde versuchen wird, den Umfang der auf ihn übertragenden Nutzungsrechte soweit wie möglich auszudehnen, ist hier eine klare, schriftliche, vertragliche Regelung geboten. Falls eine solche unterbleibt, gehen nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Zweckübertragungstheorie" (§ 31 Abs. 5 UrhG) nur die Nutzungsrechte auf den Kunden über, die dieser für den vorgesehenen Vertragszweck (also z. B. Passbild, die einmalige Veröffentlichung in einer Zeitschrift, Nutzung für die Homepage) benötigt.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist schließlich die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs.4 UrhG).
Was tun bei unerlaubter Nutzung im Internet?
Grundsätzlich kann der Fotograf die weitere Nutzung untersagen und dazu auffordern, das Foto binnen einer Frist aus dem Internet zu entfernen. Alternativ kann man ein Angebot machen, das Foto gegen Bezahlung eines angemessenen Honorars weiter zu nutzen.
Unabhängig davon hat der Fotograf Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns, d.h. des Honorars, das bei einer erlaubten Veröffentlichung fällig gewesen wäre. An dieser Stelle ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Schadenersatzanspruch auch Steuern und Sozialabgaben, welche auf das Honorar entfallen wären, einschließt.
Zusätzlich zum Ersatz des entgangenen Gewinns kann Schadenersatz für die Klärung und Rechtsverfolgung der unerlaubten Nutzung verlangt werden. Hierzu gehören die Kosten für Sicherungskopien etc., sonstige Aufwendungen wie entgangener Gewinn für die Zeit, welche zur Sachverhaltsaufklärung aufgewendet werden musste, sowie Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung der Rechtsverletzung und die Durchsetzung der Ansprüche.
Die Autorin
Angelika Werb-Welter
Rechtsanwältin, Diplom Ökonomin
www.werb-welter.de