1. Ist Software geschützt?
Bei Software handelt es sich um Computerprogramme. Diese Programme haben für den Verwender einen großen Nutzen, ihm wird die Arbeit erleichtert. Die Software wird in der Regel durch Kauf erworben, möglich ist jedoch auch die Entrichtung einer monatlichen Nutzungsgebühr, sprich Miete.
Software genießt in der Regel Urheberrechtsschutz. Das bedeutet, dass der
Entwickler der Software selbst darüber bestimmen kann, ob und zu welchen
Konditionen das von ihm entwickelte Computerprogramm genutzt werden darf.
So kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen. Dabei kann er sogenannte
ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. In solchen Fällen erwirbt in der Regel ein Unternehmen das Recht, die Software zu allen möglichen Zwecken zu nutzen, also nicht nur zur Verwendung im eigenen Unternehmen; vielmehr wird auch das Recht erworben, selbst Lizenzen an andere Unternehmen zu erteilen (und in diesem Zusammenhang entsprechende Lizenzgebühren zu kassieren).
Möglich ist auch die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts. Das Unternehmen darf dann die Software nur im eigenen Unternehmen nutzen, nicht aber, die Software weiter vermarkten. Bei Unternehmen, die nicht im Softwarehandel tätig sind, ist die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts die Regel: Man erwirbt die Software,um sie im Unternehmen einzusetzen.
Die zunehmende Digitalisierung macht es möglich, dass Software auf verschiedenen Wegen erworben werden kann. War es früher üblich, dass man eine Diskette oder später eine CD mit Software erwarb, so wird Software nun immer häufiger online heruntergeladen. Das wirft Probleme auf, auf die wir unten noch eingehen werden.
2. Softwarenutzung ohne Lizenz - ein Kavaliersdelikt?
Nicht näher erörtert werden muss, dass das unerlaubte Kopieren von Software
unzulässig ist. Das hat bislang die verschiedensten Unternehmen nicht gehindert, sich mit solchen Programmen einzudecken. Lizenzverstöße werden gesehen, aber als Bagatellvergehen eingestuft.
Die Nutzung nicht lizenzierter Software stellt jedoch einen Urheberrechtsverstoß dar, der zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Zivilrechtlich besteht ein Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung der
Nutzung und auf Schadensersatz. Im Klartext bedeutet das, dass der Nutzer der Software die Programme nachlizenzieren, etwaige Gewinne herausgeben und er die Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen muss.
Unannehmlichkeiten kann es zudem durch ein Strafverfahren geben. Im Bereich des unerlaubten Musik-Downloads sind Strafanzeigen der Rechteinhaber an der Tagesordnung - häufig mit dem Hintergrund, über die Ermittlungsbehörden mehr über den Nutzungsumfang zu erfahren.
Auch für den Bereich der unlizenzierten Nutzung von Computerprogrammen wird dieser Weg durch die Rechteinhaber immer öfter gegangen. Ein Ermittlungsverfahren sollte ein Unternehmen schon aus dem Grunde nicht kalt lassen, weil der Betriebsablauf empfindlich gestört werden kann - eine Durchsuchung im Unternehmen ist kein Aushängeschild an Seriosität und spätestens, wenn es zur Beschlagnahmung von Computern kommt, wird es schmerzhaft. In der Regel steht ein solcher Computer nämlich nicht schon wieder am nächsten Tag an seinem gewohnten Platz.
3. Ist der Handel mit gebrauchter Software verboten?
Gebrauchte Software hat im Gegensatz zu anderen gebrauchten Gegenständen einen immensen Vorteil: Es gibt keine Abnutzung. Insofern ist ein gebrauchtes Softwareprogramm genau so viel wert wie ein Originalprogramm. Kann eine gebrauchte Software an Dritte veräußert werden?
Dieser Fall kann aktuell werden, wenn ein Unternehmen sich entschließt, eine
andere als die bislang genutzte Software zu nutzen. Dann kann man die gebrauchte Software löschen oder man kann sich überlegen, ob die Software nicht verkauft werden kann. Der Verkauf kann - je nachdem, wie viel Lizenzen im Unternehmen vorhanden sind - äußerst lukrativ sein. Aber: Ist er auch erlaubt?
Dazu muss urheberrechtlich etwas ausgeholt werden: Grundsätzlich gehört das Recht, die Software zu verbreiten, zu den ausschließlichen Nutzungsrechten des Rechteinhabers. Aber: Dieses Recht besteht nicht unbeschränkt. In § 69 c Nr.3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist festgelegt, dass das Verbreitungsrecht des
Rechteinhabers dann erschöpft ist, wenn ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wird.
Diese etwas ungelenke Formulierung des Gesetzes besagt inhaltlich folgendes: Wird eine Software im Europäischen Wirtschaftsraum (im wesentlichen also in der EU) in den Verkauf gebracht, so darf der Käufer diese Software weiterverkaufen. Aber: Dieses Recht bezieht sich nur auf die entsprechende Lizenz, also das Vervielfältigungsstück. Kauft sich also jemand eine Software CD und installiert eine Kopie auf seinem Computer, so muss er für den Fall, dass er die CD weiterveräußern möchte, die Kopie auf seinem Rechner löschen. Verkauft werden darf also nur das Original, es dürfen nicht Kopien auf CD gezogen und dann verkauft werden.
Rechtliche Probleme bereitet in diesem Zusammenhang allerdings der Online-
Download von Programmen. Es ist umstritten, ob das obige Verfahren auch bei
einem über das Internet geladenen Programm möglich ist. Die derzeit herrschende Meinung verneint das mit der Begründung, dass kein Vervielfältigungsstück vorliegt. Die Betonung liegt dabei auf "...stück". Das bedeutet, dass nach dem Gesetz eine Verkörperung vorliegen müsse, wie z.B. eine CD. Eine andere Meinung, die meiner Ansicht nach die zutreffende ist, sagt jedoch, dass es gleichgültig ist, ob ein Online-Download oder ein Verkauf einer CD vorliegt. Die Interessenlage sei gleich, so dass die Fälle auch gleich behandelt müssten. Da einige Gerichtsentscheidungen aber in die Richtung gehen, dass Software, die online geladen wurde, nicht weiterverkauft werden kann, sollte im Unternehmen immer nur auf CDs oder anderen Datenträgern
erworbene Original-Software weiterveräußert werden.