Die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ wurde schon im September 2007 veröffentlicht und trat 2009 endgültig in Kraft.
Darin werden die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege konkretisiert.
Die Vorschriften gelten für Fluchtwege und Notausgänge sowie das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und die entsprechenden Räumungsübungen anhand dieser Pläne.
Die Vorschriften gelten für alle Arbeitstätten, zu denen Mitarbeiter Zugang haben. Ausnahmen bestehen nur für:
- Arbeitsstätten im Freien
- Baustellen
- Bereiche, in denen sich Mitarbeiter nur für Wartungs- und Reparaturarbeiten aufhalten
Grundsätzlich sind Sie für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.
Das bedeutet: Selbst in einem noch so kleinen Handwerksunternehmen müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter und Besucher die Räume bei Gefahr möglichst schnell verlassen können. Daher sind Fluchtwege und Notausgänge sowohl in der Arbeitsstättenverordnung als auch im Bauordnungsrecht der Länder vorgeschrieben.
Sie als Arbeitgeber werden direkt in die Pflicht genommen, sollten Sie diese Vorschriften missachten oder Mitarbeiter bei einem Brand zu Schaden kommen.
Wie Fluchtwege aussehen müssen
Dabei gilt die Faustregel: Ein Fluchtweg muss möglichst kurz sein. Nach Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollten über gerade Läufe verfügen. Hinweis: Gegebenenfalls – je nach Gefährdungsbeurteilung (z. B. bei Räumen über 200 m²) – muss ein zweiter Fluchtweg eingerichtet werden. Am Ende eines Fluchtwegs muss der Bereich im Freien so gestaltet sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren aufgenommen werden können. der Arbeitsstättenverordnung gelten folgende Fluchtweglängen.
Für …
- normale Räume: bis zu 35 Meter
- brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen: bis zu 35 Meter
- brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen: bis zu 25 Meter
- giftstoffgefährdete Räume: bis zu 20 Meter
- explosionsgefährdete Räume: bis zu 20 Meter
- explosivstoffgefährdete Räume: bis zu 10 Meter
Achtung! Beachten Sie auch die Mindestbreite der Fluchtwege. Diese müssen umso breiter sein, je mehr Personen den Fluchtweg im Notfall benutzen.
Anzahl der Personen | Breite (m) |
---|---|
bis 5 | 0,875 |
bis 20 | 1,00 |
bis 200 | 1,20 |
Die Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2 Meter betragen. Verschließbare Türen und Tore im Verlauf eines Fluchtwegs müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. Als Notausgänge kommen konventionelle Türen, aber auch besondere Wand-, Fenster- oder Bodenluken infrage, die im Notfall Personen das schnelle Verlassen der Räume ermöglichen. Die Anzahl der Notausgänge hängt von der Eigenart und der Gefährdung des Betriebs, der Anzahl der Mitarbeiter sowie der Größe des Gebäudes ab.
Achtung! Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollten über gerade Läufe verfügen.
Hinweis: Gegebenenfalls – je nach Gefährdungsbeurteilung (z. B. bei Räumen über 200 m²) – muss ein zweiter Fluchtweg eingerichtet werden.
Am Ende eines Fluchtwegs muss der Bereich im Freien so gestaltet sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren aufgenommen werden können.
Praxis-Tipp: Machen Sie Ihre Mitarbeiter mit den Flucht- und Rettungswegen vertraut und sorgen Sie dafür, dass die Anweisungen auch in den Köpfen bleiben. Jeder sollte auf den Zustand der Wege achten, auf Mängel sofort hinweisen und diese umgehend beheben. Und vor allem: Die Flucht- und Rettungswege sollten nicht gedankenlos blockiert werden, auch wenn es bequemer ist, die Palette „nur mal kurz“ dort abzustellen.
Kennzeichnung ist Pflicht
Notausgänge und Rettungswege müssen gekennzeichnet sein. Entsprechende Schilder erhalten Sie im Fachhandel. Zudem muss eine Sicherheitsbeleuchtung (mit Notstromversorgung) vorhanden sein, wenn bei Ausfall der Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht möglich ist.
Wann ein Flucht- und Rettungsplan notwendig ist
Als Arbeitgeber müssen Sie zusätzlich einen Flucht- und Rettungsplan erstellen und aushängen, wenn die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erforderlich machen.
Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen nötig:
- unübersichtliche Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, größere Hallen)
- hoher Anteil ortsunkundiger Personen
- erhöhte Gefährdung (z. B. durch explosions- und brandgefährdete Anlagen)
Flucht- und Rettungspläne müssen unter Verwendung von Sicherheitsfarben und -zeichen grafisch folgende Informationen enthalten:
- den Gebäudegrundriss
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
- die Lage der Erste-Hilfe- Einrichtungen
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen
- die Lage der Sammelstellen
- den Standort des Betrachters
Achtung! Anhand der erstellten Fluchtund Rettungspläne müssen Sie Räumungsübungen durchführen und überprüfen, ob …
- die Alarmierung jederzeit möglich ist,
- der Alarm alle Personen erreicht, die sich in dem Gebäude aufhalten,
- die Personen den Alarm kennen und entsprechend reagieren
- sowie die Fluchtwege sicher und schnell benutzt werden können.
Die regelmäßige Durchführung dieser Räumungsübungen müssen Sie protokollieren, eventuelle Missstände aufführen und danach beheben (lassen).